Bei den vom Beschwerdeführer aufgelisteten Positionen sind vier Kategorien zu unterscheiden: a) Medikamente, die von der Swissmedic nicht zugelassen, aber auch nicht abgelaufen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 TAMV bedarf die Einführung eines nicht zugelassenen Medikaments einer Bewilligung. Ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 TAMV erfüllt sind, bedarf noch der Abklärung. Diese Medikamente bleiben beschlagnahmt. Es handelt sich um folgende Positionen: Nr. 1, 65, 76, 89, 90, 123, 157 (zwei Flaschen) und 165