Seite 7 15. Bezüglich der in der Tierarztpraxis beschlagnahmten Positionen 1, 10, 12, 14, …, 217-219 und 222 bringt der Beschwerdeführer vor, diese Medikamente seien von der Swissmedic zugelassen (act. B1 S. 2). Soweit abgelaufen, würden diese Medikamente nicht mehr an Patienten abgegeben. Eine Widerhandlung gegen HMG, TAMV oder ZollG sei nicht gegeben. Nr. 1 sei in Deutschland gekauft worden und mit dem in der Schweiz vertriebenen Produkt völlig identisch. Nr. 29 sei in einem Therapienotstand über Vetoquinol.ch bezogen worden.