Der Kantonstierarzt hat zu den genannten Positionen in seinem Bericht vom 7. Januar 2016 bemerkt (act. B10/30 S. 4), die in der Privatwohnung vorgefundenen Produkte seien von geringer Zahl; es könne davon ausgegangen werden, dass sie für den privaten Gebrauch des eigenen Hundes bestimmt gewesen seien. Sie könnten zurückgegeben werden. Diesen Schluss hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Liste (act. B10/32) gezogen. Entsprechend der Beurteilung von Kantonstierarzt und Staatsanwaltschaft ist die Beschlagnahme aufzuheben. Gleiches gilt für die Positionen 4 und 5 der in E___ beschlagnahmten Gegenstände.