O., N. 33 zu Art. 243 StPO). Die Verhältnismässigkeit ist bei Zufallsfunden für Übertretungen kein Problem (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 243 StPO). 14. Hinsichtlich der in der Wohnung in E___ beschlagnahmten Gegenstände 1, 2 und 3 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, diese Medikamente seien von der Swissmedic zugelassen und würden nur privat für den eigenen Hund gebraucht; es bestehe kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (act. B1 S. 1).