Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Beweise verwertbar sind, ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich tatsächlich um Zufallsfunde handelt. Anzufügen ist, dass von einer „fishing expedition“ (dazu: HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 59) nicht die Rede sein kann, weil ein hinreichender Tatverdacht für Verstösse gegen das HMG vorlag. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass Durchsuchungen keine Einschränkung auf Übertretungen kennen und somit auch bei Übertretungen anwendbar sind (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 243 StPO).