Kriterium für die Verwertbarkeit ist die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme: Die Durchsuchung für das zufällig gefundene Delikt und gegen den Betroffenen muss zulässig gewesen sein und es dürfen keine besonderen Umstände, etwa ein Berufsgeheimnis, dagegen sprechen (KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 243 StPO; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 58). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Beweise verwertbar sind, ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich tatsächlich um Zufallsfunde handelt.