Seite 6 Rechtsprechung die grundsätzliche Verwertbarkeit von Zufallsfunden abgeleitet (KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 243 StPO; RIKLIN, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 243 StPO; GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 243 StPO). Indessen steht es nicht im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft, über die Aus- und Verwertbarkeit zu befinden. Diese Frage ist nach den allgemeinen Verwertungsregeln zu klären (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 58). Kriterium für die Verwertbarkeit ist die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme: