13. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat in seinem Teilentscheid vom 8. Januar 2016 in E. 5 (act. B10/25) darauf hingewiesen, im Rahmen der Beschlagnahmung sei zu entscheiden, ob es sich bei den Medikamenten, welche als Beweismittel für weitere Delikte in Frage kommen, um Zufallsfunde handle. Auf diese Problematik ist hier einzugehen. Von Zufallsfunden wird dann gesprochen, wenn bei einer Durchsuchung Beweise oder Indizien vorgefunden werden, die auf im Durchsuchungsbefehl nicht genannte Straftaten des Beschuldigten hinweisen (KELLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 243 StPO; GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, StPO,