87 Abs. 2 HMG liegt ein Vergehen vor, wenn der Täter gewerbsmässig gehandelt hat. Vorliegend kann Gewerbsmässigkeit nicht ausgeschlossen werden, nachdem der Beschwerdeführer Tierarzt ist und die Medikamente bzw. Impfstoffe wohl im Rahmen seiner Berufstätigkeit und damit eben gewerbsmässig angewendet hat. Der Tatverdacht ist ausgewiesen durch die Einträge in den Impfbüchlein (act. B10/3+4), dem Schreiben der Swissmedic vom 12. Dezember 2015 (act. B10/1) sowie den Berichten des Kantonstierarztes vom 9. Dezember 2015 (act. B10/22) und insbesondere vom 7. Januar 2016 (act.