In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 (act. B 10/12) hat der Beschwerdeführer geltend machen lassen, er sei Tierarzt und habe keine Menschen behandelt. Er könne deshalb Art. 86 HMG nicht erfüllen. Dies trifft teilweise zu: Art. 86 HMG ist nicht direkt anwendbar, weil vorliegend die Gesundheit von Menschen nicht betroffen ist (vgl. Abs. 1 von Art. 86 HMG). Hingegen ist nach Art. 87 HMG strafbar, wer die Tatbestände von Art. 86 Abs. 1 lit. a bis g HMG erfüllt, ohne dass eine Gefährdung von Menschen vorliegt. Nach Art. 87 Abs. 2 HMG liegt ein Vergehen vor, wenn der Täter gewerbsmässig gehandelt hat.