11. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl (act. B2) wird auf die Beweismittelbeschlagnahme gemäss lit. a und die Einziehungsbeschlagnahme gemäss lit. d von Art. 263 Abs. 1 StPO hingewiesen.