Im Schreiben vom 10. Februar 2015 (act. B10/5) hat die Staatsanwaltschaft dann einen Anfangsverdacht bejaht (und bereits eine erste Untersuchungshandlung, Einholen von Auskünften, durchgeführt), womit im Zeitpunkt der Abtretung (3. März 2015) von einer „Befassung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR gesprochen werden kann. 10. Der Beschwerdeführer verlangt nur die Freigabe von 115 der insgesamt 233 beschlagnahmten Gegenstände. Bezüglich der nicht angefochtenen Positionen (insgesamt 118) erfolgt keine Überprüfung.