Seite 4 Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. Als „Departement“ im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR muss die Swissmedic (das Schweizerische Heilmittelinstitut) gelten, weil es sich bei ihr um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes handelt (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 3 HMG), die dem Departement des Inneren nur angegliedert, nicht aber unterstellt ist, und der die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes übertragen worden ist (Art. 90 Abs. 1 HMG;