9. Sodann ist zu prüfen, ob die Abtretung von den Bundes- an die kantonalen Behörden zulässig gewesen ist (vgl. zur Fragestellung etwa GVP SG 2011 Nr. 90). Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStrR kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten (kantonalen) Strafverfolgungsbehörde anordnen, wenn in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten (Bundes-)Verwaltung als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben ist und ein enger Sachzusammenhang besteht sowie die