Erfolgt die Strafverfolgung durch die Bundesbehörden, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anzuwenden. Nach einer Delegation an die kantonalen Behörden dagegen untersteht das Verfahren den Bestimmungen der Strafprozessordnung (BURRI, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im «Sandwich» zwischen Verwaltungsverfahren und kantonaler Strafverfolgung: Herausforderungen, Schnittstellen, Zielkonflikte, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 97f;