6. Die Frage der Legitimation von Dr. A___ zur Beschwerdeeinreichung ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer oder Besitzer der beschlagnahmten Seite 3 Gegenstände zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.