5. Der Beschlagnahmebefehl datiert vom 17. November 2015 und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2015 ausgehändigt worden. Demzufolge begann die Frist am 25. November 2015 zu laufen und endete am 4. Dezember 2015. Mit der an diesem Tag erfolgten Beschwerdeerhebung ist die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten worden.