Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2015/2016, gültig ab 1. Januar 2016, S. 88). Somit ist die 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.