Die Zwangsmassnahmen sind in der StPO im 5. Titel in den Artikeln 196-298 geregelt. Darin enthalten sind im 7. Kapitel in den Artikeln Art. 263-268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig.