act. 11 sei aufzuheben und diese Medikamente seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 3. Die Beschlagnahme der in der Ärztetasche im deutschen Fahrzeug sichergestellten Medikamente mit den Nummern 170 bis 191 der Sicherstellungsliste act. 11 sei aufzuheben und diese Medikamente seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 4. Die Beschlagnahme der homöopathischen Medikamente mit den Nummern 43, 46, 47 und 48 der Sicherungsliste act. 11 sei aufzuheben und diese Medikamente seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen.