86 Abs. 1 lit. b Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), ev. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG, und übertrug das Verfahren der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden. Diese beauftragte am 30. Oktober 2015 die Kantonspolizei mit weiteren Ermittlungen und erliess einen Durchsuchungsbefehl. Am 16. November 2015 fanden in E___ und D___ Hausdurchsuchungen statt. Die Polizei stellte in E___ 5 und in D___ 228 Gegenstände, vor allem Medikamente, sicher. Am 17. November 2015 erging der Beschlagnahmebefehl. In dessen Kurzbegründung wird auf die unklare Herkunft und Zulassung der Medikamente hingewiesen.