Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 10. Mai 2016 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 15 24 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschuldigter verteidigt durch: RA B___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 (Verfahren Nr. U 15 81) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Dr. med. vet. A___ betreibt in D___ eine Kleintierpraxis. Am 9. Oktober 2012 setzte er den in der Schweiz nicht zugelassenen Impfstoff „Virbagen canis LT“ ein. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 ersuchte die Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um Prüfung der Verfahrensvereinigung. In ihrer Antwort vom 10. Februar 2015 bejahte die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht und stimmte einer Verfahrensübernahme zu. Mit Verfügung vom 3. März 2015 eröffnete die Swissmedic ein Strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), ev. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG, und übertrug das Verfahren der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden. Diese beauftragte am 30. Oktober 2015 die Kantonspolizei mit weiteren Ermittlungen und erliess einen Durchsuchungsbefehl. Am 16. November 2015 fanden in E___ und D___ Hausdurchsuchungen statt. Die Polizei stellte in E___ 5 und in D___ 228 Gegenstände, vor allem Medikamente, sicher. Am 17. November 2015 erging der Beschlagnahmebefehl. In dessen Kurzbegründung wird auf die unklare Herkunft und Zulassung der Medikamente hingewiesen. 2. Gegen den Beschlagnahmebefehl liess Dr. A___ am 4. Dezember 2015 Beschwerde erheben (act. B1), die am 4. Januar 2016 verbessert wurde (act. B5). Der Beschwerdeführer liess folgende Anträge stellen: 1. Die Beschlagnahme der Medikamente in der Privatwohnung des Beschuldigten gemäss Sicherstellungsliste act. 10 sei aufzuheben und die fünf Medikamente seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen 2. Die Beschlagnahme der in der Schweiz zugelassenen Medikamente mit den Nummern 1, 10, 12, 14, 16, 19, 20, 22, 25, 26, 29, 37, 38, 49, 50, 55, 56, 57, 59, 64, 65, 67, 70, 71, 75, 76, 77, 80, 82, 83, 85, 86, 87, 89, 90, 92, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 100, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 117, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 127, 128, 129, 136, 138, 140, 141, 142, 145, 146, 147, 148, 152, 154, 157, 164, 165, 168, 169, 214-216, 217-219, 222 gemäss Sicherstellungsliste act. 11 sei aufzuheben und diese Medikamente seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 3. Die Beschlagnahme der in der Ärztetasche im deutschen Fahrzeug sichergestellten Medikamente mit den Nummern 170 bis 191 der Sicherstellungsliste act. 11 sei aufzuheben und diese Medikamente seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 4. Die Beschlagnahme der homöopathischen Medikamente mit den Nummern 43, 46, 47 und 48 der Sicherungsliste act. 11 sei aufzuheben und diese Medikamente seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 5. Die Beschlagnahme der „historischen" Stempel mit den Nummern 192 und 193 der Sicherstellungsliste act. 11 sei aufzuheben und diese Stempel seien dem Beschuldigten wieder auszuhändigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Seite 2 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind in der StPO im 5. Titel in den Artikeln 196-298 geregelt. Darin enthalten sind im 7. Kapitel in den Artikeln Art. 263-268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2015/2016, gültig ab 1. Januar 2016, S. 88). Somit ist die 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 4. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft offen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 263 StPO; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben. 5. Der Beschlagnahmebefehl datiert vom 17. November 2015 und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2015 ausgehändigt worden. Demzufolge begann die Frist am 25. November 2015 zu laufen und endete am 4. Dezember 2015. Mit der an diesem Tag erfolgten Beschwerdeerhebung ist die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten worden. 6. Die Frage der Legitimation von Dr. A___ zur Beschwerdeeinreichung ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer oder Besitzer der beschlagnahmten Seite 3 Gegenstände zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 7. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt; es findet keine mündliche Verhandlung statt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). 8. Es stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Nach Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 lit. c der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, SR 812.212.1) bzw. Art. 7 Abs. 3 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV, SR 812.212.27) fällt der Import von Arzneimitteln für den tierärztlichen Gebrauch in den Vollzugsbereich des Bundes. Erfolgt die Strafverfolgung durch die Bundesbehörden, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) anzuwenden. Nach einer Delegation an die kantonalen Behörden dagegen untersteht das Verfahren den Bestimmungen der Strafprozessordnung (BURRI, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im «Sandwich» zwischen Verwaltungsverfahren und kantonaler Strafverfolgung: Herausforderungen, Schnittstellen, Zielkonflikte, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 97f; EICKER, Einführung ins materielle und formelle Verwaltungsstrafrecht, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 18). 9. Sodann ist zu prüfen, ob die Abtretung von den Bundes- an die kantonalen Behörden zulässig gewesen ist (vgl. zur Fragestellung etwa GVP SG 2011 Nr. 90). Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStrR kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten (kantonalen) Strafverfolgungsbehörde anordnen, wenn in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten (Bundes-)Verwaltung als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben ist und ein enger Sachzusammenhang besteht sowie die Seite 4 Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. Als „Departement“ im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR muss die Swissmedic (das Schweizerische Heilmittelinstitut) gelten, weil es sich bei ihr um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes handelt (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 3 HMG), die dem Departement des Inneren nur angegliedert, nicht aber unterstellt ist, und der die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes übertragen worden ist (Art. 90 Abs. 1 HMG; vgl. auch EICKER/FRANK/ACKERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 156f). Bezüglich der übrigen Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 3 VStrR ist hervorzuheben, dass im Zeitpunkt der Anfrage bei der StA (Dezember 2014, act. B10/1) noch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig gewesen ist. Im Schreiben vom 10. Februar 2015 (act. B10/5) hat die Staatsanwaltschaft dann einen Anfangsverdacht bejaht (und bereits eine erste Untersuchungshandlung, Einholen von Auskünften, durchgeführt), womit im Zeitpunkt der Abtretung (3. März 2015) von einer „Befassung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VStrR gesprochen werden kann. 10. Der Beschwerdeführer verlangt nur die Freigabe von 115 der insgesamt 233 beschlagnahmten Gegenstände. Bezüglich der nicht angefochtenen Positionen (insgesamt 118) erfolgt keine Überprüfung. 11. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl (act. B2) wird auf die Beweismittelbeschlagnahme gemäss lit. a und die Einziehungsbeschlagnahme gemäss lit. d von Art. 263 Abs. 1 StPO hingewiesen. 12. Wie in vorstehender Erwägung 3 ausgeführt, ist eine Beschlagnahme eine Zwangsmassnahme. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Deren Grundsätze sind in Art. 197 StPO allgemein und in Art. 263 StPO besonders geregelt. Für die Vornahme einer Zwangsmassnahme ist unter anderem gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Für eine Beschlagnahme ist ein Seite 5 Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 263 StPO). Das Bundesgericht spricht von einem „hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 bzw. 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die in Art. 197 StPO angeführten Voraussetzungen konkretisieren die verfassungsmässigen Vorgaben für Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 BV (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 4a zu Art. 263 StPO). In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 (act. B 10/12) hat der Beschwerdeführer geltend machen lassen, er sei Tierarzt und habe keine Menschen behandelt. Er könne deshalb Art. 86 HMG nicht erfüllen. Dies trifft teilweise zu: Art. 86 HMG ist nicht direkt anwendbar, weil vorliegend die Gesundheit von Menschen nicht betroffen ist (vgl. Abs. 1 von Art. 86 HMG). Hingegen ist nach Art. 87 HMG strafbar, wer die Tatbestände von Art. 86 Abs. 1 lit. a bis g HMG erfüllt, ohne dass eine Gefährdung von Menschen vorliegt. Nach Art. 87 Abs. 2 HMG liegt ein Vergehen vor, wenn der Täter gewerbsmässig gehandelt hat. Vorliegend kann Gewerbsmässigkeit nicht ausgeschlossen werden, nachdem der Beschwerdeführer Tierarzt ist und die Medikamente bzw. Impfstoffe wohl im Rahmen seiner Berufstätigkeit und damit eben gewerbsmässig angewendet hat. Der Tatverdacht ist ausgewiesen durch die Einträge in den Impfbüchlein (act. B10/3+4), dem Schreiben der Swissmedic vom 12. Dezember 2015 (act. B10/1) sowie den Berichten des Kantonstierarztes vom 9. Dezember 2015 (act. B10/22) und insbesondere vom 7. Januar 2016 (act. B10/30). Daraus ergeben sich mit hinreichender Dichte Anzeichen auf einen ungesetzlichen Umgang des Beschwerdeführers mit Arzneimitteln (Verwendung nicht zugelassener Arzneimittel). 13. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat in seinem Teilentscheid vom 8. Januar 2016 in E. 5 (act. B10/25) darauf hingewiesen, im Rahmen der Beschlagnahmung sei zu entscheiden, ob es sich bei den Medikamenten, welche als Beweismittel für weitere Delikte in Frage kommen, um Zufallsfunde handle. Auf diese Problematik ist hier einzugehen. Von Zufallsfunden wird dann gesprochen, wenn bei einer Durchsuchung Beweise oder Indizien vorgefunden werden, die auf im Durchsuchungsbefehl nicht genannte Straftaten des Beschuldigten hinweisen (KELLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 243 StPO; GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 8 zu Art. 243 StPO). Nach Art. 243 Abs. 1 StPO sind Zufallsfunde sicherzustellen. Hinsichtlich der Verwertbarkeit sagt das Gesetz weder in Art. 243 Abs. 2 StPO noch an anderer Stelle etwas aus (KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 243 StPO). Daraus wird in Lehre und Seite 6 Rechtsprechung die grundsätzliche Verwertbarkeit von Zufallsfunden abgeleitet (KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 243 StPO; RIKLIN, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 243 StPO; GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 243 StPO). Indessen steht es nicht im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft, über die Aus- und Verwertbarkeit zu befinden. Diese Frage ist nach den allgemeinen Verwertungsregeln zu klären (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 58). Kriterium für die Verwertbarkeit ist die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme: Die Durchsuchung für das zufällig gefundene Delikt und gegen den Betroffenen muss zulässig gewesen sein und es dürfen keine besonderen Umstände, etwa ein Berufsgeheimnis, dagegen sprechen (KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 243 StPO; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 58). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Beweise verwertbar sind, ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich tatsächlich um Zufallsfunde handelt. Anzufügen ist, dass von einer „fishing expedition“ (dazu: HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, S. 59) nicht die Rede sein kann, weil ein hinreichender Tatverdacht für Verstösse gegen das HMG vorlag. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass Durchsuchungen keine Einschränkung auf Übertretungen kennen und somit auch bei Übertretungen anwendbar sind (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 33 zu Art. 243 StPO). Die Verhältnismässigkeit ist bei Zufallsfunden für Übertretungen kein Problem (GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 34 zu Art. 243 StPO). 14. Hinsichtlich der in der Wohnung in E___ beschlagnahmten Gegenstände 1, 2 und 3 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, diese Medikamente seien von der Swissmedic zugelassen und würden nur privat für den eigenen Hund gebraucht; es bestehe kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (act. B1 S. 1). Der Kantonstierarzt hat zu den genannten Positionen in seinem Bericht vom 7. Januar 2016 bemerkt (act. B10/30 S. 4), die in der Privatwohnung vorgefundenen Produkte seien von geringer Zahl; es könne davon ausgegangen werden, dass sie für den privaten Gebrauch des eigenen Hundes bestimmt gewesen seien. Sie könnten zurückgegeben werden. Diesen Schluss hat auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Liste (act. B10/32) gezogen. Entsprechend der Beurteilung von Kantonstierarzt und Staatsanwaltschaft ist die Beschlagnahme aufzuheben. Gleiches gilt für die Positionen 4 und 5 der in E___ beschlagnahmten Gegenstände. Seite 7 15. Bezüglich der in der Tierarztpraxis beschlagnahmten Positionen 1, 10, 12, 14, …, 217-219 und 222 bringt der Beschwerdeführer vor, diese Medikamente seien von der Swissmedic zugelassen (act. B1 S. 2). Soweit abgelaufen, würden diese Medikamente nicht mehr an Patienten abgegeben. Eine Widerhandlung gegen HMG, TAMV oder ZollG sei nicht gegeben. Nr. 1 sei in Deutschland gekauft worden und mit dem in der Schweiz vertriebenen Produkt völlig identisch. Nr. 29 sei in einem Therapienotstand über Vetoquinol.ch bezogen worden. Bei den vom Beschwerdeführer aufgelisteten Positionen sind vier Kategorien zu unterscheiden: a) Medikamente, die von der Swissmedic nicht zugelassen, aber auch nicht abgelaufen sind. Nach Art. 7 Abs. 1 TAMV bedarf die Einführung eines nicht zugelassenen Medikaments einer Bewilligung. Ob die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 TAMV erfüllt sind, bedarf noch der Abklärung. Diese Medikamente bleiben beschlagnahmt. Es handelt sich um folgende Positionen: Nr. 1, 65, 76, 89, 90, 123, 157 (zwei Flaschen) und 165 b) Medikamente, die von der Swissmedic zugelassen, aber abgelaufen sind. Abgelaufene Medikamente lassen auf eine Unsorgfalt im Sinne von Art. 3 HMG schliessen, was nach Art. 87 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar sein kann. Für die Rückgabe eines abgelaufenen Medikaments besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse. Diese Medikamente bleiben beschlagnahmt. Es handelt sich um folgende Positionen: Nr. 10, 12, 14, 16, 19, 20, 22, 25, 26, 37, 38, 49, 50, 55, 59, 64, 70, 71, 77, 82, 83, 85, 87, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 100, 108, 110, 112, 117, 118, 119, 128, 129, 136, 138, 140, 141, 142 (eine Flasche, Ablaufdatum Juni 2015), 146, 147, 152, 169, 214, 218, 219 und 222 c) Medikamente, die von der Swissmedic nicht zugelassen und zudem abgelaufen sind. Es handelt sich dabei um eine Kombination der Kategorien a) und b). Auch diese Medikamente bleiben beschlagnahmt. Betroffen sind die Positionen: Nr. 29, 56, 57, 67, 75, 80, 86, 99, 107, 109, 111, 121, 122, 124, 127, 145, 148, 154, 157 (1 Flasche), 164, 168, 215, 216 und 217 Seite 8 d) Schliesslich bleibt eine Position, die über eine Zulassung verfügt und noch nicht abgelaufen ist. Es handelt sich um Nr. 142 (eine Flasche, Ablaufdatum Januar 2017). Die Beschlagnahme ist aufzuheben. 16. Bezüglich der Positionen Nr. 170-191 (wohl nur bis 190, weil 191 ein Stempel ist) macht der Beschwerdeführer geltend, diese Medikamente hätten sich in der Ärztetasche im Auto befunden und würden nur in Deutschland gebraucht (act. B1 S. 2). Zum Teil seien diese Medikamente von der Swissmedic zugelassen. Bei Pos. Nr. 170 ist die Zulassung durch die Swissmedic noch unklar. Diese Frage muss erst abgeklärt werden, weshalb Pos. Nr. 170 beschlagnahmt bleibt. Gleiches gilt für die Positionen Nr. 174 und 187. Pos. Nr. 171 ist nicht zugelassen, zudem abgelaufen und bleibt deshalb beschlagnahmt. Ebenso die Pos. Nr. 172, 176-178, 180, 181, 185, 188 und 189. Pos. Nr. 173 dagegen ist zugelassen, aber abgelaufen, und bleibt aus diesem Grund beschlagnahmt. Dies gilt auch für die Pos. Nr. 175, 179, 182-184, 186 und 190. 17. Zu den Pos. Nr. 43, 46, 47 und 48 wendet der Beschwerdeführer ein, es handle sich um Homöopathika, die er in einer Berner Apotheke bezogen habe (act. B1 S. 2). Bei diesen Medikamenten handelt es sich gemäss der Liste der Staatsanwaltschaft tatsächlich um Homöopathika. Aus KIESER (Die Zulassung von Arzneimitteln im Gesundheits- und im Sozialversicherungsrecht - unter besonderer Berücksichtigung von Arzneimitteln der Komplementärmedizin, insbesondere der Phytoarzneimittel, AJP 2007 S. 1044) muss geschlossen werden, dass auch Homöopathika unter das HMG fallen (vgl. auch das Urteil das Bundesgerichts 6B_374/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1.1). Eine Zulassung ist somit erforderlich, wenn auch in einem vereinfachten Verfahren (Art. 14 Abs. 1 lit. b HMG). Pos. Nr. 43 und 46 sind abgelaufen und haben keine Zulassung der Swissmedic. Pos. Nr. 47 und 48 sind zwar nicht abgelaufen, haben aber keine Zulassung. Wegen der fehlenden Zulassung ist die Beschlagnahmung nicht aufzuheben. 18. Bei den Pos. Nr. 191 bis 193 handelt es sich um Stempel. Gemäss dem Beschwerdeführer stammen sie aus seiner Zeit in Deutschland (act. B1 S. 3). Ein Zusammenhang mit der Untersuchung bestehe nicht. Es ist nicht ersichtlich, welcher Straftatbestand betroffen sein könnte. Mithin ist die Beschlagnahme dieser Positionen aufzuheben. Seite 9 19. Der Beschwerdeführer verneint die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahme mit der Begründung, durch die flächendeckende Beschlagnahme sei die weitere Berufsausübung faktisch geradezu verunmöglicht (act. B1 S. 3). Es bestehe keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen, weshalb es sich nur um Übertretungen nach Art. 87 HMG handle. Es könne auch eine photographische Dokumentation erstellt werden. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO schreibt vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann zulässig sind, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (lit. c, Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d, Proportionalitätsprinzip). Die beiden Bestimmungen konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV (HUG/ SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197 StPO). Falls sich die Beschlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich. Fotos reichen für eine genauere Untersuchung nicht aus. Der Original-Umschlag und insbesondere der Inhalt sind dafür wichtig Der Bedeutung der Straftat ist die Beschlagnahme angepasst. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. 20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von Dr. A___ teilweise gutzuheissen, grossmehrheitlich aber abzuweisen ist. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 (Verfahren U 15 81) wird deshalb teilweise aufgehoben, im Übrigen aber bestätigt. 21. a) Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) ist eine Gerichtsgebühr von CHF 750.-- zu erheben. b) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei 9 von 115 angefochtenen Positionen erreicht der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahmung. Er obsiegt somit zu rund 8 % und unterliegt zu Seite 10 rund 92 %. Von den CHF 750.-- sind CHF 690.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen. c) Dem Beschwerdeführer steht nach Art. 436 StPO (vgl. CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 2014 S. 198f und S. 203f; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 577ff; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 436 StPO) eine reduzierte Entschädigung zu. Die von RA B___ eingereichte Kostennote (act. B14) ist nicht tarifkonform, weil sie nicht auf dem Stundenansatz gemäss Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) basiert. Für einen Aufwand von 3.25 Stunden beträgt das Honorar CHF 650.--. Zuzüglich der Barauslagen von CHF 86.00 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 58.90 beläuft sich das Gesamthonorar auf CHF 794.90. Davon hat der Staat dem Beschwerdeführer CHF 63.60 zu ersetzen. 22. Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff „Entscheide in Strafsachen“ umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt. Während gegen verfahrensabschliessende Entscheide die strafrechtliche Beschwerde ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist (Art. 90 BGG), ist für die Zulässigkeit bei Vor- und Zwischenentscheiden grundsätzlich zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei und spart damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Seite 11 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschlagnahmeverfügung vom 17. November 2015 (Verfahren Nr. U 15 81) bezüglich der nachfolgend aufgeführten Medikamente/Stempel aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, diese dem Beschwerdeführer A___ herauszugeben: - Position 142 (1 Flasche Allercalm 250ml, Ablaufdatum 01/2017) gemäss dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei vom 16. November 2015 (act. B 10/11) - Positionen 191-193 (Stempel) gemäss dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei vom 16. November 2015 (act. B 10/11) - Positionen 1-5 (Medikamente) gemäss dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei vom 16. November 2015 (act. B 10/10). 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer A___ im Betrag von CHF 690.00 auferlegt und im Betrag von CHF 60.00 auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 63.60 aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 78 ff (Beschwerde in Strafsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). 6. Zustellung am 17. August 2016 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger, mit GU - die Staatsanwaltschaft (U 15 81), intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 12