4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht innert einer Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78–81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).