1.2 In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 3. November 2015 in Sachen Staat und C___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 13 1272/TBU) in Ziff. 3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 706.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.