Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, so dass ihm auch keine Kosten entstanden sind. Es wird ihm daher keine Entschädigung zugesprochen. Seite 11 Demnach beschliesst das Obergericht: 1.1 Ziffer 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 3. November 2015 in Sachen Staat und C___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 13 1272) sind mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.