Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 3.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch bezüglich der Entschädigung gelten17.