3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hier wurde die Beschwerde gutgeheissen; der Beschwerdeführer hat also obsiegt. Obsiegt der private Beschwerdeführer, werden die Kosten auf die Staatskasse genommen15. Diese Rechtsfolge drängt sich auch deshalb auf, weil der Privatkläger und Geschädigte sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat (insbesondere hat er keine Anträge gestellt) und ihm deshalb keine Kosten auferlegt werden kön- nen16.