Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot würde sich zwar grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid aufdrängen14. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die direkt involvierte Staatsanwaltschaft besser abzuschätzen vermag, ob der geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt ist oder nicht. Kommt hinzu, dass den Parteien bei einem reformatorischen Entscheid des Obergerichts lediglich noch die Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stünde, was heisst, dass sie eine Instanz verlieren würden.