Die letzteren Ausführungen beziehen sich offensichtlich nur auf den Entscheid in der Sache selbst und haben im vorliegenden Fall, in dem es lediglich um die Parteientschädigung geht, keine Gültigkeit. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot würde sich zwar grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid aufdrängen14. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die direkt involvierte Staatsanwaltschaft besser abzuschätzen vermag, ob der geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt ist oder nicht.