Ein solcher Entscheid ergeht namentlich dann, wenn der vorinstanzliche Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können. Immer nur kassatorisch zu entscheiden, ist aufgrund der Natur der Sache etwa, wenn eine Beschwerde gegen einen Entscheid auf NIchtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung gutgeheissen wird12. Den soeben erwähnten Sonderfall der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung regelt das Gesetz in Art. 397 Abs. 3 StPO speziell13.