2.6 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, kann sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO entweder reformatorisch oder kassatorisch entscheiden: Im erstgenannten Fall fällt sie einen neuen Entscheid, der an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides tritt. Sie wird dies dann tun, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids möglich ist, der Fall also spruchreif ist. Andernfalls wird sie den angefochtenen Entscheid aufheben und ihn zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, mithin kassatorisch entscheiden.