Seite 8 entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ausgehen, wie diese es auch bei der Ankündigung des Strafbefehls gemacht hatte (vgl. Art. 318 StPO und act. B 7/29). Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft nicht von einem Verzicht auf Entschädigung ausgehen. Umso mehr als die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erheblich waren und der Beizug eines Verteidigers durchaus angebracht.