Hingegen kann auf den Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auch verzichtet werden. Dazu braucht es eine explizite Verzichtserklärung, es sei denn die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Person unterlässt den Beleg oder die Bezifferung ihrer Ansprüche, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wäre. In diesem Fall darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht auf die Entschädigung ausgehen10. Dies gilt allerdings nicht bei Passivität der Strafbehörde11.