Seite 7 handlung zwischen anwaltlich vertretenen und anwaltlich nicht vertretenen Personen vermieden wird6. Auch der diesen Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt. Eines Antrags der beschuldigten Person bedarf es nicht7. Die Strafbehörde kann die Entschädigung nicht allein nach eigenem Ermessen festsetzen, sondern sie hat die beschuldigte Person zur Bezifferung aufzufordern; andernfalls verletzt sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör8.