2.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme fest (act. B 6), der Verteidiger des Beschuldigten habe in der Untersuchung mit mehreren Eingaben zum Verfahren Stellung genommen. In keiner dieser Eingaben habe er den Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt, was insbesondere bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt ungewöhnlich sei. Aus diesem Fehlen eines Antrages sei auf einen konkludenten Verzicht auf eine Parteientschädigung zu schliessen.