Es liege also sogar ein Fall notwendiger Verteidigung vor und der Beizug eines Verteidigers sei zwingend notwendig gewesen. Das Strafverfahren sei aufwändig gewesen. Es sei zuerst in Zürich und dann in Herisau geführt worden. Unter anderem seien eine Einvernahme in Zürich sowie deren zwei in Herisau durchgeführt worden. Das Honorar sei deshalb nach Stundenaufwand abgerechnet worden.