Vielmehr habe sie kurzerhand und ohne vorherige Mitteilung die Einstellungsverfügung erlassen. Dabei hätte es an ihr gelegen, den Beschuldigten darüber zu informieren und Gelegenheit zur Einreichung der Kostennote zu geben. Schliesslich wäre ohnehin zu vermuten, dass beim Beizug eines Anwalts nicht auf die Entschädigung verzichtet werde. Umso mehr als dem Beschuldigten keine Bagatellen, sondern Straftatbestände mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgeworfen worden seien. Es liege also sogar ein Fall notwendiger Verteidigung vor und der Beizug eines Verteidigers sei zwingend notwendig gewesen.