2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO eingestellt, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Entschädigung verweigert (act. B 2). Zur Begründung wurde angeführt, dass seitens der Verteidigung kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt worden sei. 2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden (act. B 1, S. 3 ff.), diese Begründung sei nicht stichhaltig, da die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu prüfen habe. Dazu komme, dass er in der Eingabe vom 3. September 2015