Der Beschwerdeführer bemängelt die fehlende Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und macht damit sinngemäss eine Rechtsverletzung geltend. 1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig5. 2. Materielles - Verweigerung einer Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft