Seite 5 gung verwehrt worden ist (vgl. act. B 2), ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.6 Mit der Beschwerde können a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).