1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2015 frühestens am 4. November 2015 erhalten (act. B 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 12. November 2015 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.