Seite 4 1.2 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden ist auf die Art. 26 und 27 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts).