In subjektiver Hinsicht mangele es am Nachweis, dass die Beschuldigten hätten wissen oder annehmen müssen, dass die Vermögenswerte der Herren E___ aus einem Verbrechen herrührten. Mithin falle auch der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB ausser Betracht. Bei Einstellung des Verfahrens gingen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Staates. Dies gelte auch hier, denn den Beschuldigten könne kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden. Bei diesem Ausgang stehe der Privatklägerschaft mangels Obsiegens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 432 Abs. 1 StPO).