Hinweise dafür, dass sie im Wissen um diese Umstände gehandelt hätten, würden fehlen. Was die Gesellschaftsgründung angehe, lasse sich ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten nicht nachweisen. Somit sei das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einzustellen. Auch betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei würden konkrete Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der CHF 100‘000.00 bzw. der Vortat fehlen. In subjektiver Hinsicht mangele es am Nachweis, dass die Beschuldigten hätten wissen oder annehmen müssen, dass die Vermögenswerte der Herren E___ aus einem Verbrechen herrührten.