Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, den Beschuldigten werde Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung vorgeworfen. Dabei handle es sich gemäss Art. 251 und Art. 253 StGB um Vorsatzdelikte. Im Falle der Urkundenfälschung sei sogar eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich. Den Beschuldigten könne ein strafrechtliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmungen nur angelastet werden, wenn ihnen bereits bei der Gesellschaftsgründung die betrügerischen Absichten der Herren E___ bekannt gewesen wären. Hinweise dafür, dass sie im Wissen um diese Umstände gehandelt hätten, würden fehlen.