b) Am 17. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass das Untersuchungsverfahren abgeschlossen und vorgesehen sei, das Strafverfahren mit einem Strafbefehl abzuschliessen (act. B 7/29). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um neue Tatsachen und Beweisanträge sowie Einwendungen gegen die vorgesehene Erledigung der Strafsache geltend zu machen. Davon machte der Beschwerdeführer am 3. September 2015 innert erstreckter Frist Gebrauch und ersuchte neben der Befragung eines Zeugen um Einstellung des Verfahrens (act. B 7/34).