Das bedeutet, dass der unterliegende Beschwerdeführer beim oben erwähnten Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird. Angesichts seiner bekannten, angespannten finanziellen Verhältnisse wird die Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festgelegt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). 4.2 Eine Entschädigung verlangt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht (act. B 14). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung10.