4.1 Die Kostentragung bei Rechtsbehelfen im engeren Sinne, zu denen auch Gesuche um Bestellung und Wechsel der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 f. StPO zu zählen sind, folgt - sofern das Verfahren auf Gesuch eines Verfahrensbeteiligten eingeleitet wurde - analog den Regeln von Art. 426 Abs. 3 lit. a oder Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.