in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (Staatshaftung nach Art. 262 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG zum ZGB, bGS 211.1) geltend machen. Vorliegend geht es also gerade nicht um eine Zivilklage und allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers sind im Strafverfahren von vorneherein aussichtslos resp. können nach dem Gesagten überhaupt nicht erhoben werden. 2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für A___ nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.