Diese Ansprüche sind allerdings nicht zivilrechtlicher Natur im oben umschriebenen Sinne. Falls die Verantwortlichen der Gemeinde D___ ein Delikt oder einen Fehler begangen hätten - was bisher nicht erstellt ist - hätten sie das als Behördenmitglieder und/oder Angestellte der Gemeinde D___ getan. Wenn dem Beschwerdeführer aus einem allfälligen deliktischen oder fehlerhaften Verhalten also ein Schaden erwachsen sein sollte, müsste er diesen gegenüber der Gemeinde D___ in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren (Staatshaftung nach Art.